Neuigkeiten
Bitte beachten Sie unsere geänderten Öffnungszeiten
Der Standort Stolberg bleibt vorübergehend samstags geschlossen.
Die Standorte Düren, Eschweiler, Mechernich-Kommern und Schleiden sind wie gewohnt für Sie geöffnet.
Hier geht es zu unseren Öffnungszeiten: hier klicken!
Preisänderungen ab dem 1. Quartal 2025
Wir informieren Sie über bevorstehende Preisanpassungen basierend auf Durchschnittswerten, die uns von der Lieferindustrie mitgeteilt wurden.
Seit dem 02.04.2024 für euch da!
Wir haben unseren fünften Standort in Mechernich-Kommern eröffnet!
Neues Rücknahmesystem für saubere Styrodur® Baustellen-Schnittreste
BASF führt zusammen mit BACHL als Vertriebspartner von Styrodur® das neue Rücknahmesystem mcyclo für saubere Styrodur® Baustellen-Schnittreste ein.
Das System funktioniert denkbar einfach: Nachdem die Schnittreste auf der Baustelle in speziellen, ebenfalls recycelbaren Abgabesäcken gesammelt wurden, werden diese von uns fachgerecht aufgearbeitet. Die Säcke können deutschlandweit bei teilnehmenden Baustoffhändlern abgegeben werden. Das nach Sammlung und Aufarbeitung entstehende Regranulat kann dann für die Produktion neuer Dämmstoffe genutzt werden. Durch das neue Rücknahmesystem für Styrodur® Baustellen-Schnittreste werden Abfälle vermieden und fossile Ressourcen eingespart.
Die Benutzerfreundlichkeit stand bei der Entwicklung des Rücknahmesystems im Fokus:
Über die Onlineplattform www.mcyclo.com können Verarbeiter bequem und einfach ihre bevorzugte Sammelstelle und den gewünschten Abgabetag auswählen.
Dabei ist es egal, ob sie dies vom Schreibtisch aus machen oder direkt von der Baustelle aus, denn die Plattform wurde für die Darstellung auf mobilen Endgeräten optimiert.
Mehr Informationen zum neuen Rücknahmesystem für Styrodur® Baustellen-Schnittreste erhalten Sie auf www.mcyclo.com.
EASY ECO: EINFACH NACHHALTIG MIT ISOVER UND RIGIPS®
Zwei Marken, ein Versprechen:
ISOVER und RIGIPS von SAINT-GOBAIN wollen nachhaltiges Bauen noch einfacher machen. Mit unserer gemeinsamen Initiative EASY ECO – EINFACH NACHHALTIG profitieren Sie bei beiden Marken von immer mehr nachhaltigen Produkten, durchdachtem Recycling und unserem Versprechen „Rücknahme nach Rückbau“.
Klicken Sie hier!
20 Fragen und Antworten
zur neuen DIN 18533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen
Ihr Schutz vor Radongasbelastung
weber.tec Superflex D24
Betonpumpe Sicherheitscheckliste
Betonpumpe auf der Baustelle
Welche Steuerermäßigung ist bei Renovierungen günstiger?
Wie Sie Handwerkerkosten optimal von der Steuer absetzen.
An einem Haus oder der eigenen Wohnung ist eigentlich immer etwas zu tun. Und in größeren Abständen sind auch umfangreichere Renovierungen vorzunehmen, um alles wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Ob ein neues Dach, die Erneuerung der Heizungsanlage oder neue Fenster – das kann schnell ins Geld gehen. Mit Steuerermäßigungen wird der Geldbeutel etwas geschont. Doch hier sind Voraussetzungen zu beachten und manche Ermäßigungen schließen sich gegenseitig aus. Erfahren Sie, wie Ihnen das Finanzamt optimal bei der Renovierung hilft.
Energetische Sanierung oder Handwerkerleistungen
Wer renoviert und modernisiert, sollte sich zwei mögliche Steuerermäßigungen genauer ansehen. Infrage kann die Ermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden oder die Ermäßigung für Handwerkerleistungen kommen. Leider schließen sich beide gegenseitig aus, so dass vor Erstellung der Steuererklärung abgewogen werden muss, welche der beiden günstiger ist.
Bei der energetischen Sanierung muss das Renovierungsobjekt älter als 10 Jahre sein und es sind auch nur bestimmte Maßnahmen begünstigt. Dazu zählen die Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie von Lüftungsanlagen, Heizungen oder der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung. Auch die Optimierung von Heizungen, die älter als 2 Jahre sind, ist begünstigt. All das gilt für eigene Gebäude, aber auch Eigentumswohnungen.
Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist der Rahmen weiter gefasst. Hier wird lediglich von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gesprochen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Und auch Mieter können die Kosten für Arbeiten in der Wohnung steuerlich absetzen.
Gleich ist für beide Maßnahmen, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung erhalten und den Zahlungsbetrag auf das Konto des Empfängers überwiesen haben muss. Eine Barzahlung ist nicht begünstigt.
Höchstbeträge weichen ab
Doch nicht nur der Umfang der begünstigten Baumaßnahmen weicht bei beiden Vorschriften ab, auch die mögliche Steuerersparnis unterscheidet sich.
Bei Handwerkerleistungen dürfen im Jahr der Zahlung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Begünstigt sind hier jedoch nur der Arbeitslohn und die Fahrtkosten. Materialkosten sind ausgenommen. Bei Anzahlungen sind Besonderheiten zu beachten.
Anders bei der energetischen Sanierung. Hier darf der gesamte Rechnungsbetrag inkl. Material als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Allerdings ist die Steuerermäßigung auf drei Jahre gestreckt. Im ersten und zweiten Jahr dürfen jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, im dritten Jahr 6 Prozent geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag liegt bei insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Des Weiteren ist die Vorschrift nur anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Bei vereinbarten Ratenzahlungen ist hier also Vorsicht geboten.
Renovierungen sinnvoll planen
Doch welche der beiden Steuerermäßigungen beantragt werden sollte, hängt wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Regelfall wird – sofern es sich um eine solche Maßnahme handelt – die Ermäßigung für energetische Sanierungen aufgrund der höheren Maximalbeträge günstiger sein. Doch unter gewissen Umständen kann das Gegenteil der Fall sein.
Wird beispielsweise innerhalb des Dreijahreszeitraums das Objekt vermietet, ist kein Ansatz der Steuerermäßigung für energetische Sanierung mehr möglich. Der 20-prozentige Abzug für die Aufwendungen kann daher nicht in voller Höhe geltend gemacht werden. Der nicht verbrauchte Abzug kann auch nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Dasselbe gilt beim Verkauf eines Objektes.
Der gleiche Effekt, wenn auch vorab weniger planbar, tritt im Erbfall ein. Verstirbt der Eigentümer, geht die noch offene Steuerermäßigung im Dreijahreszeitraum nicht auf die Erben über. Wird daher die Steuererklärung für die Vorjahre erst nach dem Erbfall erstellt, ist es im Regelfall günstiger, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu beantragen.
Aber auch bei bester Gesundheit des Eigentümers kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen günstiger sein. Denn für die energetische Sanierung gilt eine Höchstgrenze von 40.000 Euro pro Objekt. Wurden in den Vorjahren bereits begünstigte Sanierungen vorgenommen, könnten sich neue Aufwendungen durch den gedeckelten Höchstbetrag nicht voll auswirken. Auch hier ist in diesem Fall ein Ansatz als Handwerkerleistungen optimaler.
Fazit: Beim Renovieren sollten Steuerpflichtige nicht nur auf die Qualität der Handwerker, sondern auch auf die steuerlichen Auswirkungen achten. Denn der steuerliche Vorteil liegt manchmal im Detail. Bei Fragen unterstützen dieETL-Steuerberater gern.
Quelle: ETL